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DruckenMotorbezogene Versicherungssteuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Besitzsteuer, die gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben wird. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um diese regelmäßig zu zahlende Steuer.

Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos
Ab 1. April 2025 soll die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer u.a. für bestehende als auch neue E-Autos fallen. Die Besteuerung soll sich nach dem im Zulassungsschein eingetragenen Eigengewicht und der Nenndauerleistung (30-Minuten-Nennleistung) bemessen. Das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde im Nationalrat bereits beschlossen.
FAQs zur Motorbezogenen Versicherungssteuer für E-Fahrzeuge
Wie wird die Steuer berechnet?
Die Berechnung erfolgt anhand einer Leistungs- und Gewichtskomponente.
Leistungskomponente pro Monat:
Für die um 45 kW reduzierte Leistung gilt:
- Für die ersten 35 kW: 0,25 Euro pro kW (mindestens jedoch 2,5 Euro)
- Für die nächsten 25 kW: 0,35 Euro pro kW
- Für die darüber hinaus gehenden kW: 0,45 Euro pro kW
Gewichtskomponente pro Monat:
Für das um 900 kg reduzierte Eigengewicht gilt:
- Für die ersten 500 kg: 0,015 Euro pro kg (mindestens jedoch 3 Euro)
- Für die nächsten 700 kg: 0,03 Euro pro kg
- Für die darüber hinaus gehenden kg: 0,045 Euro pro kg
Beispiel:
100 kW Leistung und 2.000 kg Eigengewicht
100 kW – 45 kW = 55 kW
35 kW * 0,25 € = 8,75 €
20 kW * 0,35 € = 7 €
0 kW * 0,45 € = 0 €
Summe kW-Komponente pro Monat: 15,75 €
2000 kg – 900 kg = 1.100 kg
500 kg * 0,015 € = 7,5 €
600 kg * 0,03 € = 18 €
0 kg * 0,045 € = 0 €
Summe Gewichtskomponente pro Monat: 25,5 €
Summe der motorbezogenen Versicherungssteuer für 12 Monate: 495 €
Mit welchen durchschnittlichen Kosten rechnet der ÖAMTC?
Aufgrund der Gesetzesänderung ist davon auszugehen, dass die Steuer für die Mehrheit der E-Pkw bei unter 500 Euro für ein ganzes Jahr liegen wird – wobei die Bandbreite aufgrund der unterschiedlichen eingetragenen Leistungen und Eigengewichte von rund 70 bis über 2.000 Euro reichen dürfte.
Ist bei meinem Auto ein falscher kW-Wert eingetragen?
Nach Recherchen des ÖAMTC gibt es wenige Fahrzeuge, bei denen nicht die korrekte Leistung im Zulassungsschein eingetragen ist. Oftmals wurde statt der Nenndauerleistung die Spitzenleistung im Feld „Leistung“ des Zulassungsscheins eingetragen. Diese Eintragung würde zu einer deutlich zu hohen Steuerberechnung führen, und sollte deshalb aus Sicht des ÖAMTC für den Konsumenten unkompliziert und kostenfrei vom Hersteller korrigiert werden.
An wen kann ich mich bezüglich falscher kW-Eintragung wenden?
Der ÖAMTC empfiehlt, sich bei etwaigen Fragen zum Eintrag im Leistungsfeld an den Händler bzw. den Ermächtigten zur Eintragung in die Genehmigungsdatenbank zu wenden.
Muss ich die Steuer selbst abführen?
Nein. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird über den Versicherer bei der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben und abgeführt. Man muss die Steuer also weder selbst berechnen noch selbst an den Staat abführen. Ihre Versicherung wird Sie diesbezüglich kontaktieren.
Wann werde ich die Steuer zahlen müssen?
Die Versicherungen werden die Steuer im Laufe des Jahres nacherheben und müssen diese heuer bis spätestens 17. Dezember 2025 an den Staat abführen.
Muss ich bei einem Wechselkennzeichen für beide Fahrzeuge zahlen?
Nein; bei einem Wechselkennzeichen, auf das bis zu drei Fahrzeuge angemeldet werden können, zahlt man die Steuer wie auch bisher nur für jenes Fahrzeug mit der höchsten Steuerbelastung. Auch wenn ein Verbrenner und ein E-Auto über ein Wechselkennzeichen angemeldet sind, zahlt man nur einmalig für jenes Fahrzeug mit der höheren Steuerbelastung.
Warum richtet sich die Steuer auch nach dem Eigengewicht?
Der Gesetzgeber hat dies folgendermaßen begründet:
Es soll einerseits wie bei PKW mit Verbrennungsmotor die Motorleistung und andererseits – mangels eines CO2-Ausstoßes – das Eigengewicht des PKW berücksichtigt werden. Durch das Abstellen auf die Motorleistung und die Ausgestaltung als Stufentarif sollen kleinere und leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger belastet werden. Da die Motorleistung allerdings relativ leicht verändert werden kann und auf Grundlage dieses Faktors beispielsweise die Abnutzung der Straßeninfrastruktur nicht entsprechend berücksichtigt werden kann, soll als weiterer Faktor das Eigengewicht des Kraftfahrzeuges herangezogen werden. Dadurch werden besonders leichte Kraftfahrzeuge und damit in der Regel günstigere Kraftfahrzeuge begünstigt. Außerdem ist die notwendige Energie zur Bewegung einer größeren Masse höher, weshalb das Gewicht auch im Zusammenhang mit der Energieeffizienz steht.
Bleibt ein Steuervorteil bei E-Autos gegenüber Verbrennern?
Ja, durch die jeweiligen Formeln je Antriebsart soll es laut Gesetzgeber immer noch einen Steuervorteil für E-Fahrzeuge gegenüber Verbrennern geben.
Ist es rechtens, dass auch bestehende E-Autos nun die Steuer zahlen müssen?
Grundsätzlich gibt es nach Ansicht des ÖAMTC keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich eine Steuer nicht ändern oder einer Steuerbefreiung nicht durch das Parlament aufgehoben werden kann. Im Jahr 2014 gab es zum Beispiel bereits eine Anhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Verbrenner, die auch für den gesamten Bestand galt.
Gibt es auch Änderungen für Verbrenner?
Für klassische Verbrenner und Hybride ohne externe Aufladung gibt es keine Änderung. Allerdings wurde die schon bisher vorgesehene jährliche Erhöhung der Steuer für neuzuzulassende Pkw rechtlich bestätigt. Kauft man einen neuen Verbrenner, sollte man auf eine moderate Leistung und niedrige CO2-Emissionen achten, nur so kann man die jährliche Steuer niedrig halten.
Was ändert sich für Plug-In-Hybride?
Bei Plug-In-Hybriden wird der CO2-Abzugsposten ab 1. April 2025 auch für bestehende Fahrzeuge, die nach dem 30.September.2020 erstzugelassen wurden, reduziert, wodurch sich die Steuer erhöhen kann. Der Steuerbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Für jedes kW des Verbrennungsmotors bzw. jedes Gramm CO2 über dem jeweiligen Abzugswert sind 0,72 Euro pro Monat an Steuer zu bezahlen (mindestens 5 kW bzw. 5 Gramm CO2). Für Fahrzeuge, die nach dem 30.September 2020 erstmalig zugelassen wurden bzw. werden gelten ab dann, je nach Jahr der Erstzulassung (EZ) folgende Abzugswerte der nachstehenden Tabelle.
Jahr der EZ |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
kW-Abzugswert |
65 |
64 |
63 |
62 |
61 |
60 |
59 |
58 |
57 |
56 |
55 |
54 |
53 |
CO2-Abzugswert |
17 |
16 |
15 |
14 |
13 |
12 |
24 |
24 |
36 |
35 |
34 |
33 |
32 |
Warum wurde auch die Formel für Plug-In-Hybride angepasst?
Der Gesetzgeber hat dies folgendermaßen begründet:
Um einen Anstieg der Komplexität zu vermeiden, soll die bisherige Berechnungslogik zwar beibehalten werden, allerdings soll der Abzugsbetrag angepasst werden, um eine durchschnittliche steuerliche Gleichstellung mit rein elektrisch angetriebenen PKW zukünftig sicherzustellen. Bei dieser Anpassung wird der durchschnittliche Unterschied zu PKW mit Verbrennungsmotor nicht zur Gänze berücksichtigt, um eine Besserstellung gegenüber diesen zu erreichen.
Sind auch E-Motorräder betroffen?
Auch für E-Motorräder soll es künftig eine motorbezogene Versicherungssteuer geben. "E-Mopeds" sind jedoch weiterhin ausgenommen. Grundsätzlich sind E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Die Berechnung erfolgt nur anhand der eingetragenen Nenndauerleistung.
Leistungskomponente pro Monat
Für die um 5 kW reduzierte Leistung gilt:
- 0,50 Euro pro kW (mindestens jedoch 2 Euro)
Sind E-Klein-Lkw oder E-Wohnmobile betroffen?
Ja, für rein elektrische Kleinlastwagen N1, aber auch Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ (bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist) ist jedoch lediglich die Nenndauerleistung heranzuziehen:
Leistungskomponente pro Monat
Für die um 16 kW reduzierte Leistung gilt:
- Für die ersten 66 kW: 0,65 Euro pro kW
- Für die nächsten 20 kW: 0,70 Euro pro kW
- Für die darüber hinaus gehenden kW: 0,79 Euro pro kW
- Die Steuer beträgt mindestens 6,50 Euro; höchstens 76 Euro
Wie beurteilt der ÖAMTC die Steuer?
Die wesentlichen Punkte aus Sicht des ÖAMTC wurden in folgender Aussendung zusammengefasst: ÖAMTC: Steuer für E-Autos "unerfreulich, aber erwartbar".
Allgemeines
Neben der Mineralölsteuer (MöSt) und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gibt es eine weitere Abgabe, die die österreichischen Autofahrer direkt trifft — die motorbezogene Versicherungssteuer. Während die NoVA beim Kauf und die MöSt je Liter Kraftstoff, und damit abhängig vom Betrieb anfällt, ist die motorbezogene Versicherungssteuer abzuführen unabhängig davon, ob man viel oder wenig fährt. Sie besteuert Pkw, Motorräder oder alle übrigen Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (ausgenommen z.B. Traktoren und Motorkarren).
Nicht zu verwechseln ist die motorbezogene Versicherungssteuer mit der allgemeinen Versicherungssteuer; während erstere direkt auf Pkw & Co abzielt, stellt letztere allgemein auf Versicherungsverträge ab und trifft damit auch Kfz-Haftpflichtverträge. Die allgemeine Versicherungssteuer beträgt 11 Prozent der Versicherungsprämie und ist damit von der individuellen Bonus-Stufe abhängig.
Sind mehrere Fahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuerunterliegen, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist nur für jenes Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen, das die höchste Steuerlast hat.
Für Fahrzeuge, die vorwiegend für die persönliche Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen verwendet werden, ist eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer vorgesehen. Nähere Infos finden Sie beim Thema Behinderung & Mobilität.
Steuerhöhe hängt beim Verbrenner vom Erstzulassungsdatum ab
Je nach Erstzulassungsdatum berechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer für Verbrenner nach unterschiedlichen Formeln. Dabei ist es unerheblich in welchem Land die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges erfolgte. Informieren Sie sich daher auch beim Gebrauchtwagenkauf schon vorab über die Höhe der zu zahlenden motorbezogenen Versicherungssteuer.
Fahrzeuge Erstzulassungsdatum ab dem 1. Oktober 2020
- Für Pkw, für die ein CO2-Emissionswert gem. WLTP ermittelt wurde, berechnet sich die Steuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors und den CO2-Emissionen (nach dem kombinierten WLTP-Wert bei Verbrennern und Hybrid-Pkw bzw. dem gewichteten kombinierten WLTP-Wert bei Plug-In-Hybriden).
Für jene Pkw, für die kein CO2-Emissionswert gem. WLTP ermittelt wurde, berechnet sich die Steuer nur nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors. - Für Motorräder, berechnet sich die Steuer nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen gem. WMTC.
- Für sonstige Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, wie Klein-Lkw (N1) aber auch Quads, richtet sich die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors. Die motorbezogene Versicherungssteuer für diese Fahrzeuge beträgt mindestens 78 Euro je Jahr und ist mit 912 Euro je Jahr gedeckelt.
(Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind jedoch Zugmaschinen und Motorkarren mit einem hzG von 3,5 Tonnen.)
Hinweis: Für Erstzulassungen ab diesem Datum gibt es keine Aufschläge mehr, wenn die Steuer mehrmals unterjährig gezahlt wird.
Niedrigere Steuer für Wohnmobile ab Juni 2023
Ab 1. Juni 2023 richtet sich die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt) für Wohnmobile der Aufbauart SA (bis 3,5t hzGG), bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, nach der Leistung des Verbrennungsmotors in kW. Dies gilt auch für jene Wohnmobile, die bereits nach 30. September 2020 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden. Eine Steuerrückzahlung für die zuvor bereits entrichtete, höhere motorbezogene Versicherungssteuer ist nicht möglich.
(Detailliere Informationen hierzu finden Sie hier, auf der Seite des Österreichischen Campingclubs.)
Fahrzeuge Erstzulassungsdatum vor dem 1. Oktober 2020
- Für PKW richtet sich die Höhe nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors.
- Bei Motorrädern nach dem jeweiligen Hubraum.
- Für sonstige Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, wie Klein-Lkw (N1) aber auch Quads, richtet sich die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer nach der Leistung (kW) des Verbrennungsmotors. Wobei bei jährlicher Zahlungsweise diese mindestens 74,40 Euro je Jahr beträgt und mit 864 Euro je Jahr gedeckelt ist.
(Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind jedoch Zugmaschinen und Motorkarren mit einem hzG von 3,5 Tonnen.)
Hinweis: Für Fahrzeuge mit Zulassungsdatum vor 01.10.2020 hängt die Höhe der Steuer von der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) ab. So erhöht sich diese bei halbjähriger um 6%, bei vierteljähriger um 8% und um bei monatlicher Zahlung 10%.
Der ÖAMTC-Tipp lautet daher: Die Steuer nach Möglichkeit einmal jährlich im Voraus zu bezahlen.
Die wichtigsten Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer
Lesen Sie hier, wie sich die motorbezogenen Versicherungssteuer im Laufe der Zeit verändert hat.